Auf dem Grundstück Flurstück Nr. 413/30, Vinzenz-Rüfner-Straße 2, Gemarkung Dettingen, wird der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage beantragt. Hierzu wird ein Antrag auf Baugenehmigung vorgelegt.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes "Hinter der Hörsteiner Straße" und weicht von dessen Festsetzungen insofern ab, als das entgegen des Bebauungsplanes von der Dachform abgewichen wird.
Der Flächennutzungsplan weist an dieser Stelle ein Allgemeines Wohngebiet "WA" aus.
Gemäß Festsetzung des B-Plans sind als Dachform für Wohngebäude im Baugebiet ausschließlich Satteldächer mit 25° - 35° Dachneigung zugelassen. Geplant wird das Einfamilienhaus mit einem Walmdach und 24° Grad Dachneigung. Im Baugebiet wurden bereits Befreiungen hinsichtlich der Firstrichtung und Dachform erteilt. Die Bebauung südlich der Hörsteiner Straße liegt außerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans und kann daher zum Vergleich nicht hinzugezogen werden. Der Bauherr bittet daher aus vorbezeichneten Gründen um Abweichung.
Durch dieses Vorhaben werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Es fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wahrt die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und beeinträchtigt das Ortsbild nicht.
Die Erschließung ist gesichert.
Das gemeindliche Einvernehmen und die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans werden erteilt.
Ja-Stimmen: | 17 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |
Anwesende Mitglieder: | 17 |