Die am 15.12.2021 vom Gemeinderat beschlossene und am 14.01.2022 veröffentlichte Veränderungssperre ist nach zwei Jahren abgelaufen.
Mit dem Erlass einer Veränderungssperre soll während des Zeitraums der Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen, die den Vorgaben des künftigen Bebauungsplanes entgegenstehen würden, verhindert werden.
Vorhaben, welche vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind sowie Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnisstand erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, werden von der Veränderungssperre nicht berührt. Vorhaben, welche der Planungskonzeption nicht entgegenstehen, kann die Gemeinde zulassen.
Die Planungskonzeption der Gemeinde Karlstein liegt noch nicht im Detail vor.
Auf Grund dessen soll erneut eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Industriegebiet Zeche Gustav" auf Grundlage der §§ 14 Abs 1, 16 Abs. 1 und 17 Abs.1 Satz 3 BauGB angestrebt werden.
Die Verwaltung empfiehlt, erneut eine Veränderungssperre zu erlassen, da die Voraussetzungen für deren Erlass fortbestehen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Karlstein beschließt aufgrund der §§ 14 Abs.1, 16 Abs. 1 und 17 Abs.1 Satz 3 BauGB die beiliegende
Satzung (siehe RIS) über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Industriegebiet Zeche Gustav".
Der Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre ist gem. § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Ja-Stimmen: | 17 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |
Anwesende Mitglieder: | 17 |