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öffentlich


Bebauungsplan "Zwischen Lerchenberg- und Bergwerkstraße" und Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren;
A) Behandlung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung
B) Billigungsbeschluss und Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und zur Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB



Sachvortrag:
 
Der Gemeinderat der Gemeinde Karlstein hatte in seiner Sitzung vom 01.03.2023 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich "Zwischen Lerchenberg- und Bergwerkstraße" beschlossen. Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgte im Karlsteiner Mitteilungsblatt vom 31.03.2023.

Am 15.03.2023 hat der Gemeinderat die gleichzeitige Änderung des Flächennutzungsplans im sog. Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB beschlossen. Dieser Beschluss wurde ebenfalls im Karlsteiner Mitteilungsblatt vom 31.03.2023 veröffentlicht.

Der vom Gemeinderat in den o. g. Sitzungen gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes/der Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründungen und die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen haben nach Ankündigung im Karlsteiner Mitteilungsblatt vom 31.03.2023, vom 11.04. bis 12.05.2023 (einschließlich) im Rathaus öffentlich ausgelegen (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB).

Das Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) wurde mit Schreiben vom 27.03.2023 eingeleitet.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden durch das Büro Planer FM, Aschaffenburg, beurteilt und in die Planung eingearbeitet:

 
A) Behandlung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung
 
a) Stellungnahmen und Abwägungen zum Bebauungsplan
 
1. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
 
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit ist eine Stellungnahme eingegangen.
 
1. Bürger 1 mit Schreiben vom 11.05.2023
Abwägungsvorschlag
Anregungen / Hinweise:
Beschlussempfehlung:
Die materielle Rechtmäßigkeit ist nicht erfüllt, nachdem das Erforderlichkeitsgebot für die Ausweisung eines neuen Baugebietes nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht gegeben ist.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Im Innerortsbereich der Gemeinde Karlstein befinden sich 130 bis 140 unbebaute, zum Teil verwahrloste Baugrundstücke, die nach den Vorgaben des jeweils gültigen Bebauungsplanes zügig und problemlos mit Immobilien versehen werden könnten.

Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hatte mit Datum vom 12.08.2019 einer Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan "Südlich der Frankenstraße" stattgegeben, wodurch der Bauleitplan rechtsunwirksam wurde. Auf Grundlage dieses B-Plans hätte die Gemeinde 28.390 m² Wohnbaufläche für ein Allgemeines Wohngebiet entwickeln können. In diesem Plangebiet sollen nur noch 7.186 m² Wohnbaufläche entwickelt werden. Dies entspricht ca. einem Viertel der oben genannten Fläche. Darüber hinaus ist beabsichtigt südlich der Bergwerkstraße ca. 63.000 m² Zuwachsfläche aus dem Flächennutzungsplan herauszunehmen.
Der Vorstoß, diese Baulücken mit den sogenannten "Tiny Houses" zu versehen, zeichnet sich als sehr problematisch ab. Hierfür müsste der jeweilige Bebauungsplan für die einzelnen Grundstücke geändert werden.
Der Gemeinderat hat 2021 entschieden, bei der Schaffung von Bauland der Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung zu geben. Unabhängig von dieser Vorgabe sieht sich die Gemeinde dennoch gezwungen in vertretbarer Größe kleine Baugebiete zu entwickeln, um Bauplatzsuchenden entsprechende Flächen anbieten zu können, da sie innerorts über keine geeigneten Flächen verfügt und die unbebauten Baugrundstücke, die sich ausnahmslos in Privateigentum befinden, von den Eigentümern nicht für eine Bebauung zur Verfügung gestellt werden. Die Gemeinde hat auch keine rechtlichen Möglichkeiten die Grundstückseigentümer zur Bebauung zu zwingen.
Eine Stellungnahme des Landratsamtes Aschaffenburg hierzu liegt bereits vor.


Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

keine
 
2. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
Beteiligt wurden:
 
1.    Regierung von Unterfranken
2.    Regionaler Planungsverband,
3.    Landratsamt Aschaffenburg - Bauaufsicht/Kreisbaumeisterin,
4.    Landratsamt Aschaffenburg - Untere Naturschutzbehörde,
5.    Landratsamt Aschaffenburg - Untere Immissionsschutzbehörde,
6.    Landratsamt Aschaffenburg - Untere Denkmalschutzbehörde und Kreisheimatpflege,
7.    Landratsamt Aschaffenburg - Wasser- und Bodenschutz,
8.    Landratsamt Aschaffenburg - Feuerwehr/Katastrophenschutz,
9.    Landratsamt Aschaffenburg - Gesundheitsamt,
10. Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg,
11. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt,
12. Amt für ländliche Entwicklung,
13. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
14. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege,
15. Bayerischer Bauernverband,
16. Bayernwerk Netz GmbH,
17. NRM Netzdienste,
18. Deutsche Telekom AG T-Com,
19. Zweckverband Fernwasserversorgung Spessartgruppe,
20. Abwasserverband Schleifbach,
21. Syna GmbH,
22. Amprion GmbH,
23. Umweltbeirat Karlstein,
24. Gemeinde Kahl a. Main,
25. Gemeinde Kleinostheim,
26. Gemeinde Mainhausen,
27. Stadt Alzenau.
 
Der Planung zugestimmt bzw. nur Hinweise vorgebracht, die erst bei der konkreten Objektplanung zu beachten sind, haben:
 
1.    Regierung von Unterfranken
2.    Regionaler Planungsverband,
3.    Landratsamt Aschaffenburg - Untere Denkmalschutzbehörde und Kreisheimatpflege,
4.    Landratsamt Aschaffenburg - Gesundheitsamt,
5.    Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt,
6.    Amt für ländliche Entwicklung,
7.    Bayer. Landesamt für Denkmalpflege,
8.    Bayernwerk Netz GmbH,
9.    Deutsche Telekom AG T-Com,
10. Amprion GmbH,
11. Umweltbeirat Karlstein,
12. Gemeinde Mainhausen.
 
Keine Stellungnahme abgegeben haben:
 
1.    Bayerischer Bauernverband
2.    NRM Netzdienste,
3.    Syna GmbH,
4.    Zweckverband Fernwasserversorgung Spessartgruppe,
5.    Abwasserverband Schleifbach,
6.    Gemeinde Kahl a. Main,
7.    Gemeinde Kleinostheim,
8.    Stadt Alzenau.
 
Stellungnahmen, die zu behandeln sind, haben vorgebracht:
 
1.    Landratsamt Aschaffenburg - Bauaufsicht/Kreisbaumeister,
2.    Landratsamt Aschaffenburg - Untere Naturschutzbehörde,
3.    Landratsamt Aschaffenburg - Untere Immissionsschutzbehörde,
4.    Landratsamt Aschaffenburg - Wasser- und Bodenschutz
5.    Landratsamt Aschaffenburg - Feuerwehr/Katastrophenschutz,
6.    Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg,
7.    Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
 
 
1. Landratsamt Aschaffenburg - Bauaufsicht/Kreisbaumeister
mit Schreiben vom 10.05.2023
Abwägungsvorschlag
Anregungen / Hinweise:
Beschlussempfehlung:

Den Anregungen wird teilweise gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Bauaufsicht
In der textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan ist in Nr. 2.1.1 (Bezugspunkt WH) das Grundstück FI. Nr. 3007 erwähnt. Dieses befindet sich jedoch außerhalb des geplanten Baugebiets.
Bauaufsicht
Die Fl. Nr. 3007 entspricht der Parzelle Fl. Nr. 3000/7. Die Bezeichnung wird entsprechend korrigiert.
In Nr. 7.1 wird ein "Leitungsrecht über FI. Nr. 3000" festgesetzt, im Plan jedoch eine Trasse mit der Kennzeichnung "L" über die Flurstücke 3000/2 und 3000/4 dargestellt ("RU"?).
Die Leitungsrechte für die Fl. Nrn. 3000/5 und 3000/4 werden ergänzt.
Das Zeichen R bedeutet Regenrückhaltebecken und wird ergänzt.
Kreisbaumeister
Der Bedarf an zusätzlichem Wohnraumangebot in Karlstein, sowie damit verbunden die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Flächen, ist explizit nachzuweisen bzw. die Begründung zum B-Plan um eine entsprechende Aussage zu ergänzen.
Kreisbaumeister
Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hatte mit Datum vom 12.08.2019 einer Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan "Südlich der Frankenstraße" stattgegeben, wodurch der Bauleitplan rechtsunwirksam wurde. Auf Grundlage dieses B-Plans hätte die Gemeinde 28.390 m² Wohnbaufläche für ein Allgemeines Wohngebiet entwickeln können. In diesem Plangebiet sollen nur noch 7.186 m² Wohnbaufläche entwickelt werden. Dies entspricht ca. einem Viertel der oben genannten Fläche. Darüber hinaus ist beabsichtigt südlich der Bergwerkstraße ca. 63.000 m² Zuwachsfläche aus dem Flächennutzungsplan herauszunehmen.

Der Gemeinderat hat 2021 entschieden, bei der Schaffung von Bauland der Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung zu geben. Unabhängig von dieser Vorgabe sieht sich die Gemeinde dennoch gezwungen in vertretbarer Größe kleine Baugebiete zu entwickeln, um Bauplatzsuchenden entsprechende Flächen anbieten zu können, da sie innerorts über keine geeigneten Flächen verfügt und die unbebauten Baugrundstücke, die sich ausnahmslos in Privateigentum befinden, von den Eigentümern nicht für eine Bebauung zur Verfügung gestellt werden. Die Gemeinde hat auch keine rechtlichen Möglichkeiten die Grundstückseigentümer zur Bebauung zu zwingen.
Die Verträglichkeit des bestehenden Gewerbebetriebes im Norden des Geltungsbereichs mit der geplanten Wohnbebauung auf den südlich angrenzenden Flurstücken, wird der Immissionsschutz beurteilen. Hinsichtlich der geplanten Einhausung als Schallschutzmaßnahme sei auf eventuell erforderliche Abstandsflächen hingewiesen. Die in der zeichnerischen Darstellung in diesem Bereich verwendete Schraffur (der Erschließungsstraße?) mit Bezeichnung GF zwischen Einhausung und den angrenzenden Baugrundstücken sollte in der Legende noch erläutert werden. Außerdem wäre eventuell eine zwingende Ein- bzw. Begrünung der 36 m langen Einhausung im Sinne der direkt angrenzenden Nachbarn zu begrüßen.
Siehe Immissionsschutz








GF bedeutet Geh- und Fahrrecht und ist im Plan unter Ziffer 7.1 erläutert.




Die Berankung der Einhausung wird in die Festsetzungen aufgenommen.
Baulinie
Weshalb lediglich für eine Garage/Nebenanlage auf der derzeitigen Flurnummer 2996 eine Baulinie (statt einer Baugrenze) festgesetzt werden soll, lässt in der Begründung zum B-Plan nicht nachvollziehen.
Baulinie
Die Festsetzung der Baulinie wurde für den Fall festgesetzt, dass statt einer Realteilung Gemeinschaftseigentum entsteht und die Flächen nach WEG aufgeteilt werden oder statt der Reihenhäuser ein Doppelhaus entsteht. In diesen Fällen wäre die Garagengrenzbebauung nur zum Teil zulässig.
Erschließungssituation
Die Erschließungssituation der bestehenden Hausnummer 9a ist unklar. Erfolgt diese über die angrenzenden Flurstücke Richtung Bergwerkstraße?
Erschließungssituation
Die Grundstücke Lerchenbergstraße 9 und 9a sind eigentumsrechtlich getrennt, werden aber teilweise gemeinsam genutzt. Die Erschließung des Anwesens Lerchenbergstraße 9a erfolgt derzeit über die Parzellen Fl. Nr. 3000 und 3000/2. Daran soll sich auch durch die Planung nichts ändern. Sofern sich zu einem späteren Zeitpunkt eigentumsrechtliche Veränderungen ergeben sollten, sichert das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht die öffentlich-rechtliche Erschließung.
Planstraße
Um den Verkehr über die neue Erschließung zu reduzieren, könnte man darüber nachdenken, in der Planstraße einen verkehrsberuhigten Bereich (umgangssprachlich eine Spielstraße) vorzusehen.
Planstraße
Eine solche Ausbildung ist geeignet, da nur eine sehr geringe Verkehrsbelastung zu erwarten ist. Die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs ist auf Basis der aktuellen Flächendarstellung möglich.
Bezugspunkt
Der Bezugspunkt für die festgesetzten Wandhöhen im allgemeinen Wohngebiet ist nicht eindeutig geregelt, da nicht alle zukünftig bebaubaren Grundstücke, insbesondere die entlang der Bergwerkstraße, direkt an die neue Planstraße angrenzen, deren Oberkante als Bezugspunktebene dienen soll. Hier ist eine eindeutige Regelung erforderlich.
Bezugspunkt
Die zu berücksichtigenden Bezugspunkte werden eindeutig geregelt, in dem für jede Grundstück auf der Grundlage des Gestaltungsplans ein Bezugspunkt definiert wird. Im Übrigen sind die Höhenunterschiede im Gelände gering.
Doppelhausbebauung
Im allgemeinen Wohngebiet sollen überwiegend Einzel- und Doppelhäuser, entlang der neuen Planstraße teilweise auch Reihenhäuser zulässig sein. Bei einer Doppelhausbebauung ist allerdings unklar, an welche der Grundstücksgrenzen gebaut werden soll bzw. darf. Speziell hinsichtlich erforderlicher Abstandsflächen kann es dann in späteren Genehmigungsverfahren diesbezüglich zu Missverständnissen und Diskussionen, im schlimmsten Fall, zu Fehlplanungen kommen.
Doppelhausbebauung
Um Missverständnisse zu vermeiden, werden an den Grundstücksgrenzen, an die gebaut werden muss, wenn eine Doppelhaushälfte oder ein Reihenhaus realisiert werden soll, Symbole für zwingende Grenzbebauung im Plan eingetragen.
Den Festsetzungen zur Dachneigung im vorliegenden Bebauungs- und Grünordnungsplan fehlt es an städtebaulichen Prinzipien. Will die Gemeinde wirklich alle Dachformen und jede Dachneigung von 0° bis 45° auf den sehr kleinen Grundstücken nebeneinander zulassen? Hier vergibt man die Gelegenheit ein harmonisches, kleines neues Quartier am Ortsrand zu gestalten. Das Ergebnis wird den Charakter einer Musterhaussiedlung haben, die jegliche optische und gestalterische Aufenthaltsqualität vermissen lässt. Aus städtebaulicher Sicht wird eine Überarbeitung dieser Festsetzung dringend empfohlen.
Dachneigung
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans gilt für Doppel- und Reihenhäuser, dass diese mit einem Satteldach und einer Dachneigung von mindestens 30° zu errichten sind. Nur bei einem gemeinsamen Bauantrag sind davon abweichende Dachformen zulässig.
Da sich die Doppel- und Reihenhäuser in der Mitte des Plangebiets konzentrieren, wird davon ausgegangen, dass dort auch mehrheitlich Satteldächer realisiert werden, zumal sich geneigte Dächer gut für die Integration von Fotovoltaikanlagen in die Dachfläche eignen. Somit kann sich im Quartier eine ruhige Dachlandschaft entwickeln.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

Zur Klarstellung wird die Begründung (Baulinie, Erschließungssituation, Planstraße, Bezugspunkt,) entsprechend ergänzt. Die Berankung der Einhausung wird in die Festsetzungen aufgenommen.
 
2. Landratsamt Aschaffenburg - Untere Naturschutzbehörde
mit Schreiben vom 09.05.2023
Abwägungsvorschlag
Anregungen / Hinweise:
Beschlussempfehlung:
 
Vom Büro Ökologie & Stadtentwicklung Peter C. Beck wurde eine artenschutzfachliche Potentialanalyse erarbeitet (Stand 22.03.2022) und die Ergebnisse dieser in den vorgelegten Bebauungsplanentwurf integriert.

Den Anregungen wird teilweise gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Aus naturschutzfachlicher Sicht sind noch folgende Punkte im Bebauungsplanentwurf zu überarbeiten:

 
1. Erarbeitung einer Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung mit Nennung von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen nach dem Leitfaden "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft" (Stand 2021) in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde durch ein geeignetes Fachbüro.

Zu 1. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wird durch ein geeignetes Fachbüro erarbeitet. Die Ergebnisse werden in den Bebauungsplan integriert.
 
2. Pflanzung von 10 großkronigen, klimaangepassten Laubbäumen entlang der Bergwerkstraße auf öffentlichem Grund zur Abgrenzung des neuen Ortsrands zur freien Natur. Das festgesetzte private Pflanzgebot ist hierfür nicht ausreichend.

Zu 2. Die Pflanzung großkroniger Bäume im Vorgarten wird abgelehnt, da die dadurch entstehenden Verschattungen der Dachflächen den wirtschaftlichen Betrieb von Fotovoltaikanlagen wesentlich einschränken würden.
3. Überarbeitung der textlichen Festsetzungen:
Zu 3.

 
A Planungsrechtliche Festsetzungen
6.3.1.1 Vögel
·           zeitliche Begrenzung der Baufeldfreimachung:
 
6.3.1.2 Fledermäuse
·           Kontrolle und Verschluss der potenziellen Quartiere
·           Integration von Fledermausquartieren in neue Gebäudestrukturen
 
C Hinweise
6. Freiflächengestaltungsplan
Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan mit einem aussagekräftigen Bepflanzungsplan und einer Kostenschätzung für die Herstellung der Be-pflanzung beizufügen.

Die aufgeführten Ergänzungen werden in die Festsetzungen übernommen.
 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

Die Ergebnisse der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung werden in den Bebauungsplan und die Begründung aufgenommen.

Die aufgeführten Ergänzungen unter 3. werden in die Festsetzungen übernommen.
 
3. Landratsamt Aschaffenburg - Untere Immissionsschutzbehörde
mit Schreiben vom 12.05.2023
Abwägungsvorschlag
Anregungen / Hinweise:
Beschlussempfehlung:
In der Begründung zur Aufstellung wird detailliert auf die immissionsschutzfachlichen Belange eingegangen.
Für die Beurteilung wurde eine Schallimmissionsprognose durch das Ingenieurbüro Wölfel Engineering GmbH (Berichtsnummer Y0394.007.03.001 vom 20.07.2022) erstellt. Dieses wurde am 05.10.2022 ergänzt durch den neuen Planungsentwurf des B-Plans (unter anderem wurde die Bauflächenanordnung geändert). Die Prognose zieht für das Allgemeine Wohngebiet die Orientierungswerte nach DIN 18005 von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) heran. Diese sind identisch mit den Immissionsrichtwerten nach TA Lärm (1998) für ein Allgemeines Wohngebiet. Für die Bildung des Beurteilungspegels sind hier die Zeiten mit erhöhter Empfindlichkeit zu berücksichtigen.
Maßgeblich für die Bewertung des WAs ist hier der bereits bestehende Betrieb der Fleischwaren- und Konservenfabrik auf der Flurnummer 3000/2. Die Prognose kam zu dem Ergebnis, dass ohne Maßnahmen die Beurteilungspegel in dem Plangebiet nicht eingehalten werden können. Für die abschließende Bewertung durch den Gutachter wurden eine noch zu errichtende Einhausung und damit verbundene organisatorische Maßnahmen an der Südfassade des Gewerbebetriebes (Kapitel 4.3 des Gutachtens), sowie weitere betriebliche Maßnahmen zur Geräuschminderung im Nachtzeitraum (Kapitel 4.2 des Gutachtens) berücksichtigt. Durch diese baulichen und betrieblichen Maßnahmen können die Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten nach Aussage des Gutachters eingehalten werden. Die getroffenen Annahmen des Gutachters für die Berechnung sind plausibel. Die in Kapitel 5 des Gutachtens aufgeführten Beurteilungspegel basieren zwar noch auf den alten B-Planentwürfen, jedoch ist auf den nachgereichten Unterlagen vom 05.10.2022 zu sehen, dass die maßgeblichen Immissionsorte dennoch im unkritischen Bereich liegen.
In der Begründung zum B-Plan ist unter Punkt 4.4.5 erläutert, dass "mit der geplanten Wohnbebauung erst begonnen werden kann, wenn im Vorgriff die oben genannten Maßnahmen umgesetzt bzw. vertraglich gesichert wurden, da nur auf diese Weise gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt werden können." Der Kursiv geschriebene Text soll aus der Prognose zitiert worden sein, allerdings konnte er dort vom Unterzeichner nicht gefunden werden. Mit den "oben genannten Maßnahmen" müssen die baulichen wie auch die betrieblichen Maßnahmen gemeint sein. In der Begründung zum B-Plan heißt es weiter, dass frühzeitig zwischen dem Grundstückseigentümer des Gewerbebetriebes und der Gemeinde Karlstein mit Datum vom 11.01.2022 eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Im nächsten Satz wird jedoch nur auf die bauliche Einhausung eingegangen. Es ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit eine Vereinbarung zu den organisatorischen Maßnahmen getroffen wurde. Es ist zu klären, inwieweit diese noch fehlende vertragliche Vereinbarung soweit rechtssicher umgesetzt werden kann, dass sie auch für Rechtsnachfolger bindend ist (ggf. Änderung der Baugenehmigung mit entsprechenden Auflagen). Diese Klärung dieser Frage liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des Immissionsschutzes.
Der Anregung wird gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
In den textlichen Festsetzungen zum B-Plan sind zwei Punkte unter 9. enthalten, die den Immissionsschutz betreffen. Unter 9.1 wird die Baufläche für die notwendige Einhausung definiert, die mit einem roten Raster auf dem Plan markiert ist. Die textliche Beschreibung ist verwirrend und nicht verständlich. Es wird von zwei Einhausungen gesprochen, einmal 33 Meter lang und einmal 36 Meter lang. Aus dem Gutachten geht zwar hervor, was damit gemeint sein könnte, jedoch sollte an dieser Stelle eine Klarstellung erfolgen.
 

Der Text wird wie folgt abgeändert:
Im gekennzeichneten Bereich ist zur Abschirmung von Anlagenlärm eine 36,0 m lange geschlossene Wand zu errichten. Die Einhausung ist 5,20 m hoch auszubilden und muss über das Dach des bestehenden Betriebsgebäudes geführt werden.
 
(Die Systemskizze ist als Anlage im RIS zu finden.)
Unter Punkt 9.2 ist festgesetzt, dass Wohnhäuser erst errichtet werden dürfen, wenn die Einhausung fertiggestellt ist.
Ergänzend wird die Schallimmissionsprognose zum integralen Bestandteil des B-Plans ernannt. Die dort aufgeführten Anforderungen an die Bauausführung sind zu beachten.
 
Bei den Punkten wird lediglich auf die baulichen Maßnahmen abgestellt. Zusammen mit der fehlenden Vereinbarung bezüglich der organisatorischen Betriebseinschränkungen kann es so zu Konfliktsituationen kommen. Sobald die Einhausung steht, könnten Wohnhäuser errichtet werden. Sollten jedoch die betrieblichen Einschränkungen nicht rechtssicher verfestigt worden sein, wird es zu Konflikten kommen.
Dementsprechend sind die textlichen Festsetzungen momentan noch nicht ausreichend, da der Gewerbebetrieb zurzeit eine Baugenehmigung hat.

Fazit:
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes in der dargelegten Form bestehen Einwände.
Die Formulierung der textlichen Festsetzung 9.1 ist unverständlich und soll umformuliert werden.
Fazit:
Damit schon beim Lesen des Bebauungsplans erkennbar ist, welche betrieblichen Einschränkungen zu beachten sind, werden diese textlich aufgeführt und nicht nur auf das Gutachten verwiesen.
In der textlichen Festsetzung 9.2 wird lediglich festgesetzt, dass Wohnhäuser erst errichtet werden dürfen, wenn die baulichen Maßnahmen der Einhausung errichtet wurden. Im folgenden Absatz ist aufgeführt, dass die Schallimmissionsprognose integraler Bestandteil des Bebauungsplanes ist und die darin aufgeführten Maßnahmen an die Bauausführung zu beachten sind. Aus der Schallimmissionsprognose geht jedoch hervor, dass neben den baulichen Maßnahmen weitere organisatorische Maßnahmen beim vorhandenen Gewerbebetrieb notwendig sind, um die Immissionsrichtwerte in der Nacht einhalten zu können. In der Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 4.4.5 ist aufgeführt, dass mit dem Grundstückseigentümer des vorhandenen Gewerbebetriebs eine Vereinbarung vom 11.01.2022 geschlossen wurde, dass eine Einhausung zur Erschließung zu errichten ist.
 
Verbindliche Aussagen zur Nutzungseinschränkung sind nicht erkennbar. Dies muss vor der Aufstellung des Bebauungsplans rechtssicher für die Zukunft geregelt sein.
Folgende betriebliche Einschränkungen werden ergänzt:

·                  Keine Nutzung der Pkw-Stellplätze im südlichen Bereich im Nachtzeitraum
·                  Kein Lieferverkehr und keine Verladung im Nachtzeitraum an den Rampen südlich des Fleischereigebäudes
·                  Keine Lkw mit externen Kühlaggregaten im Nachtzeitraum
·                  Keine Produktion mit erhöhten Innenpegeln im Nachtzeitraum

 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

Die oben aufgeführten Anpassungen und Einschränkungen werden in den Bebauungsplan aufgenommen.
 
4. Landratsamt Aschaffenburg - Wasser- und Bodenschutz
mit Schreiben vom 03.04.2023
Abwägungsvorschlag
Anregungen / Hinweise:

Beschlussempfehlung:


Der Anregung wird gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Das Gebiet des künftigen Bebauungsplanes "Zwischen Lerchenberg- und Bergwerkstraße" befindet sich in keinem Überschwemmungs- oder Wasserschutzgebiet.
Kenntnisnahme
Beseitigung von Niederschlagswasser:
Gemäß der Nr. 4.5.3 der Begründung ist die Versickerung von Niederschlagswasser vor Ort möglich. Entsprechend der Nr. 6.2.2 der Begründung fordert der Bebauungsplan, dass alles auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser zu versickern ist. Nur das auf den Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser wird dem Mischwassersammler zugeleitet. Die Vorgaben der Niederschlagswasserbeseitigung auf den Grundstücken werden unter Nr. 6.2 der Festsetzungen zum Bebauungsplan konkretisiert. Aufgeführt wird auch, dass eine Zisterne zum Sammeln von Niederschlagswasser auf den Dachflächen errichtet werden muss.
Dies, als auch die Versickerung von Niederschlagswasser, wird seitens der Unteren Wasserbehörde ausdrücklich begrüßt.
 
Die Prüfung, ob eine erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser vorliegt, hat der Vorhabenträger bzw. das Planungsbüro eigenverantwortlich zu prüfen.
 
In der Begründung und insbesondere in den Festsetzungen zum B-Plan ist darauf, insbesondere auf die NwFreiV; hinzuweisen.
Beseitigung von Niederschlagswasser:

Kenntnisnahme
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

Die textlichen Festsetzungen und die Begründung werden entsprechend ergänzt.
 
5. Landratsamt Aschaffenburg - Feuerwehr/Katastrophenschutz
mit Schreiben vom 03.04.2023
Abwägungsvorschlag
Anregungen / Hinweise:

Beschlussempfehlung:

Bei den bauleitplanerischen Überlegungen bezüglich des Brandschutzes des Bebauungsplanes bestehen aus Sicht der Feuerwehr keine Bedenken, wenn nachfolgende Punkte beachtet werden:
 
Die Freiwillige Feuerwehr Karlstein kann den Brandschutz in der vorgeschriebenen Hilfsfrist von 10 Minuten für dieses Gebiet gewährleisten. Die Ausrüstung und Organisation der Feuerwehr ist für die geplante Bebauung ausreichend.
Für Gebäude der Gebäudeklasse 1, 2 oder 3 kann der 2. Rettungsweg mittels der bei der Feuerwehr vorhandenen tragbaren Leiter im Regelfall sichergestellt werden, wenn Zugänge zu und Aufstellflächen für diese Leitern an den notwendigen Anleiterstellen vorhanden sind und die Rettungshöhe 8 m nicht übersteigt.
Bei anderen Gebäuden mit Rettungshöhen über 8 m, außer bei Hochhäusern, kann der 2. Rettungsweg nur mittels der bei der Feuerwehr Karlstein vorhandenen Drehleiter sichergestellt werden. Hierzu wären dann ggf. auch entsprechende Zufahrten mit Aufstellflächen ggf. auch auf dem jeweiligen Grundstück für den Einsatz einer Drehleiter notwendig oder der 2. Rettungsweg ist für diese Gebäudehöhen baulich sicherzustellen.
Bei Sonderbauten ist im Baugenehmigungsverfahren immer zu prüfen, ob es Bedenken bei der Sicherstellung des 2. Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr gibt. Bei Bedenken ist der 2. Rettungsweg dann immer baulich sicherzustellen.
Die Zufahrtstraßen zu dem Schutzobjekt müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von mind. 10 to ausgelegt sein. Die Zufahrtsstraßen müssen mit Feuerwehrfahrzeugen, die eine Länge von 10 m, eine Breite von 2,5 m und einem Wendekreisdurchmesser von 18,5 m besitzen, befahren werden können.
In Abständen von höchstens 100 m muss im Straßenverlauf mindestens eine ausreichende Bewegungsfläche für den Einsatz eines Feuerwehrfahrzeuges vorhanden sein.
Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Art 5 Satz 2 BayBO zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.
Die Löschwasserversorgung sehen wir im bestehenden Plangebiet (WA) als gesichert an, wenn der Ringschluss wie unter Punkt 6.2, in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben hergestellt wird.
Im Baugebiet sind in ausreichender Zahl genormte Hydranten zur Wasserentnahme durch die Feuerwehr vorzusehen.
Hydranten sind für einen schnellen Feuerwehreinsatz im Straßenverlauf in einem Abstand von 80 bis 100 m einzubauen.
Bei den Hydrantenstandorten ist darauf zu achten, dass diese sinnvoll zu den Grundstückszufahrten angeordnet werden und diese in ihrer Benutzbarkeit nicht behindern.
Die Hydranten müssen den Normblättern DIN 3221 oder 3222 entsprechen und mit einem DIN-DVGW-Prüfzeichen versehen sein. Insbesondere ist zu beachten, dass die Hydranten mit selbsttätiger Entleerung, die Überflurhydranten zusätzlich mit einer Sollbruchstelle versehen sind.
Bei der Verwendung von Unterflurhydranten ist zu beachten, dass nur solche mit Nennweite DN 80 eingebaut werden.
Die vorhandenen Sirenenanlagen zur Alarmierung der Feuerwehr und zur Warnung der Bevölkerung sind für das neue Baugebiet ggf. zu erweitern, wenn die bisherige Beschallung dafür nicht ausreichend ist.
 
Weitere Hinweise:
Bei der Anordnung von Gebäuden ist zu beachten, dass bei einer eventuell vorhandenen Freileitung die Abstände zu Bauten und eines bei der notwendigen Brandbekämpfung tätigen Feuerwehrmannes auch bei max. Ausschwingung der Leitung noch den VDE-Vorschriften entsprechen müssen. Vom Betreiber der Freileitung ist eine Stellungnahme hierzu anzufordern.
Bauanträge, welche die einschlägigen Brandschutzanforderungen der BayBO nicht erfüllen oder bei denen von den Brandschutzanforderungen abgewichen werden soll und Gebäude oder Betriebe besonderer Art und Nutzung oder für besondere Personengruppen, sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Bauausführung beachtet.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

keine
 
6. Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
mit Schreiben vom 05.05.2023
Abwägungsvorschlag
Anregungen / Hinweise:

Beschlussempfehlung:


Den Anregungen wird teilweise gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Wasserversorgung
Die Wasserversorgung kann derzeit grundsätzlich als gesichert angesehen werden. Die Wasserverluste der Gemeinde Karlstein a. Main sind mit ca. 22 % jedoch deutlich zu hoch. Es sind Maßnahmen zur Verringerung der Wasserverluste zu ergreifen.
Wasserversorgung
Die Gemeinde Karlstein ist sich der Problematik bewusst und bemüht die Leckstellen zu lokalisieren, um die Verluste verringern zu können.
Schmutzwasser
Anfallende Schmutzwässer sollen über die öffentliche Kanalisation entsorgt werden. Der Ortsteil Großwelzheim der Gemeinde Karlstein am Main entwässert letztlich zu der hessischen Kläranlage vom Abwasserverband Schleifbach.
 
Das Plangebiet ist bereits als Prognosefläche in der Überrechnung der insgesamt vier vorhandenen Mischwasserbehandlungsanlagen berücksichtigt. Aus fachlicher Sicht besteht Einverständnis mit der Schmutzwasserbeseitigung.
Schmutzwasser
Kenntnisnahme
Niederschlagswasser
Das vorgelegte Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung sieht vor, Niederschlagswasser dezentral zurückzuhalten und anschließend zu versickern. Mit dem Konzept besteht aus fachlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Der notwendige Flächenbedarf sollte jedoch bereits im Bebauungsplan berücksichtigt werden.
 
Wir empfehlen folgende Änderung des Plans:
Festsetzung der Flächen, die für die Versickerung, Ableitung bzw. Retention von Niederschlagswasser erforderlich sind.
Niederschlagswasser
Wir empfehlen die Aufnahme folgender Festsetzungen:
·           Bei Stellplätzen, Zufahrten und Zugängen sind für die Oberflächenbefestigung und deren Tragschichten nur Materialien mit einem Abflussbeiwert kleiner oder gleich 0,7 zu verwenden, wie z.B. Pflasterung mit mind. 30 % Fugenanteil, wasser- und luftdurchlässige Betonsteine, Rasengittersteine, Rasenschotter, wassergebundene Decke.
Die Empfehlung wird wie nebenstehend aufgeführt in den Bebauungsplan übernommen.
·           Das auf privaten, befestigten Flächen anfallende geringverschmutzte Niederschlagswasser darf nicht der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden. Dies gilt auch für Überläufe von Anlagen zur Regenwassernutzung (bspw. Zisternen) und für sonstige nicht schädlich verunreinigte Tag-, Stau-, Quellwässer sowie Drän- und Sickerwasser jeder Art.
Die Empfehlung wird wie nebenstehend aufgeführt in den Bebauungsplan übernommen.
·           Gering verschmutztes Niederschlagswasser von privaten, befestigten Flächen muss auf den Baugrundstücken ordnungsgemäß versickert werden. Die Versickerung soll vorzugsweise breitflächig und über eine mindestens 30 cm mächtige bewachsene Oberbodenzone erfolgen.
Die Empfehlung wird wie nebenstehend aufgeführt in den Bebauungsplan übernommen.

Die Empfehlung wird wie nebenstehend aufgeführt in den Bebauungsplan übernommen.

·           Die gekennzeichneten Flächen und Geländemulden sind für die Sammlung und natürliche Versickerung von Niederschlagswasser freizuhalten. Es darf nur eine Nutzung als Grünfläche erfolgen.
Kenntnisnahme
Wir empfehlen die Aufnahme folgender Hinweise:

·           Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser sind so zu unterhalten, dass der Wasserabfluss dauerhaft gewährleistet ist. Die Flächen sind von Abflusshindernissen freizuhalten. Überbauen oder Verfüllen, Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Zu- und Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind unzulässig. Für die Versickerung vorgesehene Flächen sind vor Verdichtung zu schützen. Deshalb sind die Ablagerung von Baumaterialien, Bodenaushub oder das Befahren dieser Flächen bereits während der Bauzeit nicht zulässig.
Der Hinweis wird wie nebenstehend aufgeführt in den Bebauungsplan übernommen.
·           Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind.
Der Hinweis wird wie nebenstehend aufgeführt in den Bebauungsplan übernommen.
Gefahren durch Starkniederschläge
Durch Starkregenereignisse kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung.
Gefahren durch Starkniederschläge
Wir empfehlen die Aufnahme folgender Festsetzung im Bebauungsplan:

·           Die Gebäude sind bis mindestens 25 cm über dem Gelände so zu gestalten, dass oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.
Durch den nachfolgenden Hinweis wird das Risiko von Starkregenereignissen ausreichend gewürdigt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Gelände nahezu eben ist.
Wir empfehlen die Aufnahme folgender Hinweise:

Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über Gelände wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden.
Der Hinweis wird wie nebenstehend aufgeführt in den Bebauungsplan übernommen.

Der Hinweis wird wie nebenstehend aufgeführt in den Bebauungsplan übernommen.
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

Die Festsetzungen und Hinweise werden, soweit erforderlich, in den Bebauungsplan und die Begründung übernommen.
 
7. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
mit Schreiben vom 27.04.2023
Abwägungsvorschlag
Anregungen / Hinweise:

Beschlussempfehlung:


Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

1.  In der Begründung zum Bebauungsplan "Zwischen Lerchenberg- und Bergwerkstraße" auf Seite 5 (Geltungsbereich) ist im Norden vom Flurstück mit der FI. Nr. 2050 aufgeführt. Dieses Flurstück hat die Nr. 2050/8. Im Kartenausschnitt auf Seite 4 unter 1.2 Planung und im Entwurf des Bebauungsplans (Karte) ist die Flurstücksnummer ebenfalls falsch und weicht somit vom Stand der Amtlichen Digitalen Flurkarte ab.
Zu 1: Die Flurstücksnummer wird im Bebauungsplan angepasst. Die Flurkarte wird aktualisiert. Für den eingesetzten Gestaltungsplan ist die Flurstücksbezeichnung unrelevant.
  1. Des Weiteren auf Seite 5 der Begründung zum Bebauungsplan sind die im Geltungsbereich liegenden Flurstücke aufgeführt. Anstelle von Flurstück 2900 ist Flurstück 2881 vollständig einbezogen. Flurstück 2900 ist nur teilweise einbezogen.
Zu 2: Die Begründung wird entsprechend angepasst.
3.    Der im Liegenschaftskataster und in der Digitalen Flurkarte geführte Bauwerks- und Gebäudebestand kann vom tatsächlichen Bestand abweichen. Bei Gegenüberstellung der Amtlichen Digitalen Flurkarte mit dem Bebauungsplan und den Darstellungen in der Begründung zum Bebauungsplan wurde festgestellt, dass auf Flurstück 3000/2 eine Überdachung von ca. 47 m² an der Nordseite von Hausnummer 9 in Ihren Unterlagen nicht dargestellt ist. Falls diese noch in der Örtlichkeit vorhanden ist, würde sie die Baugrenze überragen.
Zu 3: Die Flurkarte wurde ausgetauscht. In der aktuellen Flurkarte ist das auskragende Dach dargestellt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
  1. Bei allen Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung (z.B. Digitale Flurkarte oder Luftbild) ist aus Lizenz- und Nutzungsrechtlichen Gründen der Copyvermerk anzubringen: " Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung 20 .. ".
Zu 4: Der Copyvermerk wird ergänzt.
5.    Im Plan zur Änderung des Flächennutzungsplans und in der Begründung auf Seite 5 stimmen die Darstellungen nicht mit der amtlichen Digitalen Flurkarte überein. Das Flurstück 398 wurde bereits 2018 in Flurstück 398 und 398/1 zerlegt.
Zu 5: Im Plangebiet existiert keine Parzelle mit der angegebenen Nummer.

6.    Für eine spätere zügige katastertechnische Bearbeitung ist unter anderem eine frühzeitige Vergabe der neuen Straßen- und Hausnummernbezeichnungen im Verfahrensgebiet von Vorteil.
Zu 6: Die Vergabe der neuen Straßen- und Hausnummernbezeichnungen erfolgt zu gegebenem Zeitpunkt.
7.    In unmittelbarer Nähe des Planungsgebiets befinden sich Katasterfestpunkte der Bayerischen Vermessungsverwaltung. Bitte teilen Sie uns rechtzeitig den Baubeginn mit, um eine Sicherung oder Verlegung dieser Punkte zu ermöglichen.
Zu 7: Kenntnisnahme und Beachtung
Weitere Belange des ADBV Aschaffenburg sind durch die Planung nicht berührt.

 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

Sofern erforderlich, wird die Begründung entsprechend angepasst.
 
 
b) Stellungnahmen und Abwägungen zur Flächennutzungsplanänderung
 
1. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
 
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit ist keine Stellungnahme eingegangen.
 
2. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
Beteiligt wurden:
 
1.    Regierung von Unterfranken,
2.    Regionaler Planungsverband,
3.    Landratsamt Aschaffenburg - Bauaufsicht/Kreisbaumeisterin,
5.    Landratsamt Aschaffenburg - Untere Immissionsschutzbehörde,
6.    Landratsamt Aschaffenburg - Untere Denkmalschutzbehörde und Kreisheimatpflege,
7.    Landratsamt Aschaffenburg - Wasser- und Bodenschutz,
8.    Landratsamt Aschaffenburg - Feuerwehr/Katastrophenschutz,
9.    Landratsamt Aschaffenburg - Gesundheitsamt,
10. Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg,
11. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt,
12. Amt für ländliche Entwicklung,
13. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
14. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege,
15. Bayerischer Bauernverband,
16. Bayernwerk Netz GmbH,
17. NRM Netzdienste,
18. Deutsche Telekom AG T-Com,
19. Zweckverband Fernwasserversorgung Spessartgruppe,
21. Syna GmbH,
22. Amprion GmbH,
23. Umweltbeirat Karlstein,
24. Gemeinde Kahl a. Main,
25. Gemeinde Kleinostheim,
26. Gemeinde Mainhausen,
27. Stadt Alzenau.
 
Der Planung zugestimmt bzw. nur Hinweise vorgebracht, die erst bei der konkreten Objektplanung zu beachten sind, haben:
 
1.    Regierung von Unterfranken,
2.    Regionaler Planungsverband,
3.    Landratsamt Aschaffenburg - Bauaufsicht/Kreisbaumeister,
4.    Landratsamt Aschaffenburg - Untere Naturschutzbehörde,
5.    Landratsamt Aschaffenburg - Untere Immissionsschutzbehörde,
6.    Landratsamt Aschaffenburg - Wasser- und Bodenschutz,
7.    Landratsamt Aschaffenburg - Feuerwehr/Katastrophenschutz,
8.    Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg,
9.    Landratsamt Aschaffenburg - Untere Denkmalschutzbehörde und Kreisheimatpflege,
10. Landratsamt Aschaffenburg - Gesundheitsamt,
11. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt,
12. Amt für ländliche Entwicklung,
13. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege,
14. Bayernwerk Netz GmbH,
15. Deutsche Telekom AG T-Com,
16. Amprion GmbH,
17. Umweltbeirat Karlstein,
18. Gemeinde Mainhausen.
 
Keine Stellungnahmen abgegeben haben:
 
1.    Bayerischer Bauernverband,
2.    NRM Netzdienste,
3.    Syna GmbH,
4.    Zweckverband Fernwasserversorgung Spessartgruppe,
5.    Abwasserverband Schleifbach,
6.    Gemeinde Kahl a. Main,
7.    Gemeinde Kleinostheim,
8.    Stadt Alzenau.
 
Stellungnahmen, die zu behandeln sind, haben vorgebracht:
 
1. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung mit Schreiben vom 27.04.2023
Abwägungsvorschlag
Anregungen / Hinweise:
Beschlussempfehlung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

1.    Der im Liegenschaftskataster und in der Digitalen Flurkarte geführte Bauwerks- und Gebäudebestand kann vom tatsächlichen Bestand abweichen. Bei Gegenüberstellung der Amtlichen Digitalen Flurkarte mit dem Bebauungsplan und den Darstellungen in der Begründung zum Bebauungsplan wurde festgestellt, dass auf Flurstück 3000/2 eine Überdachung von ca. 47 m² an der Nordseite von Hausnummer 9 in Ihren Unterlagen nicht dargestellt ist. Falls diese noch in der Örtlichkeit vorhanden ist, würde sie die Baugrenze überragen. Dies betrifft auch die Darstellungen im Flächennutzungsplan und dazugehöriger Begründung.
Zu 1: Die Darstellung ist für den Flächennutzungsplan unrelevant.
2.    Bei allen Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung (z.B. Digitale Flurkarte oder Luftbild) ist aus Lizenz- und Nutzungsrechtlichen Gründen der Copyvermerk anzubringen: " Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung 20 .. " Auf der Änderung des Flächennutzungsplans (Plan) fehlt noch der Vermerk.
Zu 2: Der Copyvermerk wird im FNP ergänzt.
3.    Im Plan zur Änderung des Flächennutzungsplan und in der Begründung auf Seite 5 stimmen die Darstellungen nicht mit der amtlichen Digitalen Flurkarte überein. Das Flurstück 398 wurde bereits 2018 in Flurstück 398 und 398/1 zerlegt.
Zu 3: Kenntnisnahme
Die Darstellungen sind für den Flächennutzungsplan unrelevant.
Weitere Belange des ADBV Aschaffenburg sind durch die Planung nicht berührt.

 
 
Auswirkungen auf den Flächennutzungsplan:

keine
 
 
In der Sitzung erläutert Herr Matthiesen die aktuelle Planung und bezieht die oben beschriebenen eingegangenen Stellungnahmen ein (siehe auch Power Point Präsentation im RIS).
 
Er schildert folgende Problematik: Die Fläche westlich des Plangebietes (Flst.Nr. 3000/6, Lerchenbergstraße 9 b) war im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses absichtlich aus dem Geltungsbereich herausgelassen worden. Die tatsächlich vorhandene Zufahrt zum Grundstück Flst.Nr. 3000/5 befindet sich somit außerhalb des Geltungsbereichs. Daher musste im Plangebiet eigens eine Erschließung dieses Bauplatzes vorgesehen werden, womit wertvolle Fläche für eine weitere Wohnbebauung verloren ginge.
 
Herr Matthiesen wird nun mit Einverständnis des Gemeinderats zunächst prüfen, ob stattdessen eine Erschließung im westlichen Bereich, in Form einer privaten Zuwegung möglich wäre. Insbesondere ist mit dem Landratsamt abzusprechen, ob eine reine Erschließung per Fußweg ausreichend wäre.
 
Weitere Anregungen der Gemeinderäte werden von Herrn Matthiesen notiert.
So beispielsweise die Bitte, bei den planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen die Nr. 8.2 "Werden auf dem Dach Solarwärmekollektoren installiert, so kann die hiervon beanspruchte Fläche auf die zu realisierende Solarmindestfläche angerechnet werden" zu streichen.
 
Ein Billigungsbeschluss sowie ein Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und zur Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB wird in der heutigen Sitzung noch nicht gefasst.
 
Das Planungsbüro wird in einer der nächsten Sitzungen eine überarbeitete Planung vorstellen.

 
 



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